NKR-Stellungnahme Nr. 5500 vom 7. Dezember 2020
an das Bundeskanzerlamt (BKAmt) gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKR-Gesetz)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
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WirtschaftKeine Auswirkungen
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VerwaltungBund
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Jährlicher Erfüllungsaufwand:
| rund 125 Mio. Euro
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Einmaliger Erfüllungaufwand:
| rund 403 Mio. Euro
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Weitere PrüfkriterienEvaluierung
| Eine fortlaufende Evaluierung der Vorga-ben zur technischen Aufklärung erfolgt auf Grundlage von § 58 des Gesetzentwurfes. Der Unabhängige Kontrollrat erstellt alle fünf Jahre einen Bericht zur Evaluierung der Effektivität seiner Kontrolltätigkeit und übermittelt diesen dem Parlamentarischen Kontrollgremium.
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Ziele:
| Sicherstellung effektiver Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.
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Kriterien/Indikatoren:
| unter anderem: Auskömmlichkeit der personellen und sächlichen Mittel zur Ausübung der Kontrolltätigkeit; Beanstandungen sowie Akzeptanz der Vorgaben des administrativen Kontrollorgans (zum Beispiel die Häufigkeit der Anrufung der gerichtlichen Kontrolle durch das administrative Kontrollorgan).
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Datengrundlage:
| Daten des Unabhängigen Kontrollrats.
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Ergebnis der Prüfung durch den NKR--Nationaler NormenkontrollratDer Nationale Normenkontrollrat erkennt die Einschränkungen bei der Ermittlung und Darstellung von Folgekosten, die zur Wahrung von Geheimschutzinteressen unerlässlich sind, grundsätzlich an. Er erhebt daher keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
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II. Im Einzelnen
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 19. Mai 2020 festgestellt, dass die nachrichtendienstliche Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland auf der Grundlage des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) in seiner derzeitigen Fassung gegen das grundrechtliche Telekommunikationsgeheimnis und die Pressefreiheit verstößt. Dies betrifft sowohl die Erhebung und Verarbeitung der Daten, als auch die Übermittlung der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse an andere Stellen sowie die Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten. Das BVerfG hat zugleich festgestellt, dass das vor allem durch die technische Aufklärung betroffene Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis des Artikel 10 GG auch auf nichtdeutsche Staatsangehörige im Ausland Anwendung findet.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neufassung des BNDG bis zum 31. Dezember 2021 gesetzt.
Durch die folgenden wesentlichen Maßnahmen sollen verfassungskonforme gesetzliche Grundlagen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung geschaffen werden:
- Neuregelungen zur Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung.
- Umsetzung gerichtlicher Maßgaben zur Aussonderung der Telekommunikationsdaten von Deutschen und Inländern und zur Begrenzung des Volumens der zu erhebenden Daten.
- Regelungen zum Datenaustausch mit ausländischen Nachrichtendiensten.
- Schaffung verfassungskonformer Rechtsgrundlagen zur Erhebung beziehungsweise Weiterverarbeitung von Verkehrsdaten.
- Regelungen zu Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland.
- Einführung eines Unabhängigen Kontrollrats zur Rechtskontrolle der technischen Aufklärung des BND, der im Hinblick auf die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung seine Tätigkeit in gerichtsähnlicher Weise ausübt und den Prozess der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung eigeninitiativ und stichprobenartig im Rahmen der administrativen Kontrolle einsehen und prüfen kann.
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger und Wirtschaft
Für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Verwaltung (Bund)
Mit der Umsetzung des Gesetzes entsteht Erfüllungsaufwand für den einzurichtenden Unabhängigen Kontrollrat sowie beim Bundesnachrichtendienst.
Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat
Der Unabhängige Kontrollrat hat zwei Bestandteile:
- Gerichtsähnliches Kontrollorgan: Prüft ex ante und mit abschließender Entscheidungsbefugnis die wesentlichen Verfahrensschritte (unter anderem Rechtmäßigkeit der Anordnung strategischer Aufklärungsmaßnahmen) der strategischen Fernmeldeaufklärung durch den BNDt.
- Administratives Kontrollorgan: Unterstützt das gerichtsähnliche Kontrollorgan in der Durchführung seiner Kontrollbefugnisse und überprüft eigeninitiativ und stichprobenmäßig den gesamten Prozess der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung auf Rechtmäßigkeit.
Der Unabhängige Kontrollrat handelt gemäß seinem gesetzlichen Auftrag bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner Befugnisse unabhängig, er ersucht weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.
Der Erfüllungsaufwand zur Durchführung der gerichtsähnlichen und administrativen Rechtskontrolle wird auf etwa jährlich 8.800 Personentage (44 Personenjahre) geschätzt. Damit geht ein jährlicher Personalaufwand von rund 4,8 Millionen Euro einher. Hinzu kommen einmaliger Aufwand zur Bereitstellung der für die Aufgabenerfüllung benötigten gesicherten Infrastruktur, darunter insbesondere Verschlüsselungskomponenten und VS-konforme Arbeitsplätze, sowie für die Kontrolltätigkeiten relevante Soft- und Hardware. Die zugehörigen einmaligen Sachkosten werden auf 2,6 Millionen Euro geschätzt.
IT-Anpassungen beim Bundesnachrichtendienst
- Einrichtung und Betrieb der Steuerungs- und Kontrollmechanismen einschließlich der Schnittstelle zum Unabhängigen Kontrollrat
Der BND muss seine IT-Infrastruktur kontinuierlich so pflegen, dass sie den neuen Anforderungen an die Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat genügt und hinreichende Transparenz sowie Nachvollziehbarkeit gewährleisten kann. Insgesamt wird der zugehörige Aufwand jährlich geschätzt etwa 20 Millionen Euro betragen.
- Anpassung von IT-Strukturen zur Gewährleistung des notwendigen Grundrechtschutzes bei der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
Abgeleitet aus praktischen Erfahrungen bei anderen Großvorhaben des BND mit vergleichbaren Aufgabenstellungen wird der einmalige Personal- sowie Sachaufwand für Hardware, Software und externe Entwicklungsleistungen zur Anpassung der IT-Strukturen auf rund 400 Millionen Euro geschätzt. Insbesondere fällt dieser an, um die geänderten Prozessabläufe der strategischen Ausland-Fernaufklärung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen (unter anderem Filtermechanismen zur Aussonderung der Telekommunikationsdaten von Deutschen und Inländern sowie gegebenenfalls deren unwiederbringliche Löschung) umzusetzen.
Jährlich ergeben sich nach Anpassung der IT-Strukturen laufende Personal- und Sachaufwände (Lizenzen, Wartung und Anpassungsarbeiten) von geschätzt 100 Millionen Euro.
II.2 Evaluierung
Eine fortlaufende Evaluierung der Vorgaben zur technischen Aufklärung erfolgt auf Grundlage von § 58 des Gesetzentwurfes. Der Unabhängige Kontrollrat erstellt alle fünf Jahre einen Bericht zur Evaluierung der Effektivität seiner Kontrolltätigkeit und übermittelt diesen dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Das Bundeskanzleramt erhält vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Bericht. Die Evaluation soll das Ziel des Regelungsvorhabens, die Sicherstellung der effektiven Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat, überprüfen. Indikatoren sind unter anderem die Auskömmlichkeit der personellen und sächlichen Mittel zur Ausübung der Kontrolltätigkeit, Anzahl und Art der Beanstandungen und die Akzeptanz der Vorgaben (zum Beispiel die Häufigkeit der Anrufung der gerichtlichen Kontrolle durch das administrative Kontrollorgan). Die für die Evaluation notwendigen Daten werden vom Unabhängigen Kontrollrat erhoben.
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III. Ergebnis
Der Nationale Normenkontrollrat erkennt die Einschränkungen bei der Ermittlung und Darstellung von Folgekosten, die zur Wahrung von Geheimschutzinteressen unerlässlich sind, grundsätzlich an. Er erhebt daher keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
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