I. Zusammenfassung
Der Normenkontrollrat hat die Neuregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) sowie die in diesem Zusammenhang ebenfalls im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Regelungsentwürfe zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen und zur Anlagenregisterverordnung geprüft. Gegenstand seiner Prüfung waren die nachvollziehbare und methodengerechte Darstellung des Erfüllungsaufwands und der Weiteren Kosten sowie die Darlegung von relevanten Regelungsalternativen und von Evaluierungserwägungen. Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags bewertet der Normenkontrollrat die Regelungsvorhaben wie folgt.
1. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand dargestellt. Danach führen die Regelungsvorhaben für die Wirtschaft zu einem Anstieg des Erfüllungsaufwands um jährlich 5,6 Mio. Euro und einmalig 13 Mio. Euro. Auf Seiten der Verwaltung ergibt sich ein Anstieg des jährlichen Erfüllungsaufwands um 7,4 Mio. Euro und einmalig 0,9 Mio. Euro.
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Dem Nationalen Normenkontrollrat liegen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Plausibilität der vorgelegten Kostenschätzungen begründen.
Im Hinblick auf die Vollständigkeit der Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand weist der Normenkontrollrat jedoch darauf hin, dass einige Aspekte bisher nicht bei der Berechnung des Erfüllungsaufwands berücksichtigt wurden. Die mit der EEG-Novelle einhergehenden Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand fallen daher höher aus als vom Ressort ausgewiesen. Kostenerhöhende Effekte dürften insbesondere ausgehen von der Einbeziehung von Eigenversorgung in die EEG-Umlage sowie von den vorgesehenen Ausschreibungsverfahren zur Bestimmung der Förderhöhen. Der Normenkontrollrat erkennt allerdings an, dass eine seriöse Abschätzung dieser Kosten entweder aufgrund fehlender Erfahrungswerte oder unter methodischen Gesichtspunkten zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich bzw. sinnvoll ist.
2. Auswirkungen auf die EEG-Differenzkosten, die EEG-Umlage und die Strompreise
Zur Entwicklung der EEG-Umlage sowie der EEG-Differenzkosten ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund vielfältiger Einflussfaktoren (z.B. Börsenstrompreis, umlagepflichtiger Letztverbrauch, Wetter) eine Quantifizierung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Um dennoch eine Einschätzung zu möglichen Größenordnungen hinsichtlich der Entwicklung der EEG-Kosten sowie ihrer Wirkung auf die Strompreise aufzuzeigen, hat das Ressort auf Bitten des Normenkontrollrats drei mögliche Szenarien für die Entwicklung der EEG-Umlage dargestellt. Aufgrund seiner zentralen Bedeutung dieses Einflussfaktors hat das Ressort bei den drei Szenarien jeweils den Börsenstrompreis variiert. Das Ressort weist explizit darauf hin, dass es sich nicht um eine Prognose, sondern um Szenarien handelt.
| 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 |
Szenario 1 – 4,0 ct/kWh: EEG-Umlage in ct/kWh |
5,28
|
6,24
|
6,10
|
6,20
|
6,40
|
Szenario 2 – 3,5 ct/kWh EEG-Umlage in ct/kWh |
5,28 |
6,24 |
6,30 |
6,40 |
6,60 |
Szenario 3 – 4,5 ct/kWh EEG-Umlage in ct/kWh |
5,28 |
6,24 |
5,80 |
5,90 |
6,10 |
Ein Vergleich der vom Ressort vorgenommenen Szenarien unterstreicht zudem die Bedeutung des Börsenstrompreises. So führt zwar ein geringer Börsenstrompreis zu einem Anstieg der EEG-Umlage. Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, können Stromverbraucher allerdings gleichzeitig vom Rückgang des Großhandelspreises profitieren, was sich in der geringeren Summe aus Börsenstrompreis und EEG-Umlage ausdrückt.
| 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 |
Szenario 1 – 4,0 ct/kWh: Börsenstrompreis + EEG-Umlage |
10,40
|
10,39
|
10,10
|
10,20
|
10,40
|
Szenario 2 – 3,5 ct/kWh Börsenstrompreis + EEG-Umlage |
10,40
|
10,39
|
9,80
|
9,90
|
10,10
|
Szenario 3 – 4,5 ct/kWh Börsenstrompreis + EEG-Umlage |
10,40
|
10,39
|
10,30
|
10,40
|
10,60
|
Hinzuweisen ist ferner auf die Absicht des Ressorts, dass mit der EEG-Novelle ein grundlegender Systemwechsel zur Stärkung einer mehr marktwirtschaftlichen Steuerung vollzogen werden soll, dessen Auswirkungen in den vorgenommenen Szenarien nicht abgebildet werden können. Hierzu zählen insbesondere die zu erwartenden kostendämpfenden Effekte der verpflichtenden Direktvermarktung auf die EEG-Differenzkosten sowie ab 2017 die Bestimmung von Förderhöhen über Ausschreibungen.
Um zu verdeutlichen, welche wesentlichen Regelungen der EEG-Novelle maßgebliche Effekte auf die Differenzkosten und die Umlage haben, hat das Ressort eine Differenzbetrachtung vorgenommen. Dabei wurden die wesentlichen Auswirkungen dieser Novelle auf die EEG-Differenzkosten (und die EEG-Umlage) im Jahr 2020 im Vergleich zu einem „Business-as-usual-Fall“ auf Grundlage des EEG 2012 dargestellt:
Wesentliche Regelungen | Effekt im Jahr 2020 | Kumulierter Gesamteffekt bis 2020 |
Biomasse: Absenkung der Fördersätze sowie Beschränkungen im Hinblick auf die Erweiterung von Bestandsanlagen | Reduzierung der Differenzkosten um 1 Mrd. € bzw. 0,32 ct/kWh EEG-Umlage | Reduzierung der Differenzkosten um rund 4 Mrd. € |
Wind an Land: Absenkung der Fördersätze | Reduzierung der Differenzkosten um 40 Mio. € bzw. 0,02 ct/kWh EEG-Umlage | Reduzierung der Differenzkosten um rund 140 Mio. € |
Wind auf See: Verlängerung des Stauchungsmodells | Mehrkosten von 900 Mio. € bzw. 0,24 ct/kWh EEG-Umlage | Erhöhung der Differenzkosten um rund 1,6 Mrd. € |
Eigenverbrauch: Einbeziehung von Eigenstromerzeugung in Umlagefinanzierung | Reduzierung der EEG-Umlage um 0,27 ct/kWh EEG-Umlage | Reduzierung der Differenzkosten um rund 900 Mio. € |
Gesamteffekt | | Reduzierung der Differenzkosten um 3,4 Mrd. € |
3. Darlegung relevanter Regelungsalternativen
Bezüglich der Darstellung relevanter Regelungsalternativen – insbesondere die vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung empfohlene technologieneutrale Förderung erneuerbarer Energien – weist der Gesetzentwurf lediglich darauf hin, dass diese geprüft und verworfen wurden.
Der Normenkontrollrat begrüßt daher, dass das Ressort der Aufforderung des Normenkontrollrats nachgekommen ist und zwischenzeitlich eine ausführlichere Darstellung wesentlicher Gründe für ihre Nichtberücksichtigung vorgenommen hat (siehe hierzu im Einzelnen, Seite 13).
4. Evaluierungserwägungen
Der Gesetzentwurf sieht vor, die EEG-Novelle einer periodischen Evaluierung zu unterziehen. Die Evaluierung umfasst einen Erfahrungsbericht zur EEG-Novelle insgesamt, der erstmals zum 31. Dezember 2018 dem Deutschen Bundestag vorlegt wird. Zudem erfolgt ein jährliches Monitoring über wesentliche Steuerungsinstrumente und Ziele der vorliegenden EEG-Novelle wie beispielsweise den Stand der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien. Über die in der Novelle vorgesehenen Ausschreibungsverfahren ist dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2016 ein Erfahrungsbericht vorzulegen.
5. Verfahren
Das Verfahren, das zu der jetzt erreichten Transparenz der Folgekosten der EEG-Novelle geführt hat, weist einige Besonderheiten auf. Da bei Beschlussfassung des Bundeskabinetts die nach dem NKR-Gesetz erforderlichen Informationen zu den Folgekosten nicht vorlagen, hat der Normenkontrollrat grundsätzliche Bedenken geltend gemacht. Das Ressort hat gleichzeitig Zusammenarbeit mit dem Normenkontrollrat angeboten, um diesen Mangel zu heilen. Angesichts der besonderen Komplexität und Bedeutung der EEG-Novelle hat der Normenkontrollrat erstmals eine eigene Anhörung von Experten durchgeführt, zu der auch das Ressort eingeladen war. Seit der Kabinettsbefassung hat es einen mehrwöchigen, intensiven Dialog zwischen Ressort und NKR gegeben, der in den letzten Tagen zu einer wesentlich verbesserten Kostentransparenz geführt hat. Der Normenkontrollrat dankt dem Ressort für diesen intensiven und konstruktiven Austausch und weist gleichzeitig darauf hin, dass die Herstellung der für die politischen Entscheidungsträger – Bundeskabinett und Parlament – notwendige Kostentransparenz zu einem so späten Zeitpunkt der absolute Ausnahmefall bleiben muss.