In den Mitgliedstaaten der EU setzt die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zum Weinbau eine Genehmigung voraus. Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 hat die EU ein neues Genehmigungssystem mit je eigenen Verfahren für Neuanpflanzungen, Wiederbepflanzungen sowie für die Behandlung bereits bestehender Pflanzungsrechte eingeführt. Mit dem Regelungsvorhaben soll das Genehmigungssystem in deutsches Recht umgesetzt werden.
I. Zusammenfassung
Wirtschaft | Jährlicher Erfüllungsaufwand | 543.000 Euro
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Einmaliger Umstellungsaufwand | 138.000 Euro |
Verwaltung | Jährlicher Erfüllungsaufwand | 920.000 Euro
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Einmaliger Erfüllungsaufwand | 110.000 Euro
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Erwägungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens, zur Befristung und Evaluierung | Das neue EU-Recht gilt vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2030, wobei die Kommission eine Halbzeitevaluierung durchführen soll, die sich ggf. auf das deutsche Durchführungsrecht auswirkt. |
Ausführungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung | Die Umsetzung des EU-Rechts für Neuanpflanzungen in einem zwischen Bund und Ländern aufgeteilten („zweistufigen“) Verwaltungsverfahren führt nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. |
1:1-Umsetzung von EU-Recht (Gold plating) | Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte vor, dass mit den vorliegenden Regelungen über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird. |
Das Ressort hat den zu erwartenden Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem Regelungsvorhaben.
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II. Im Einzelnen
II.1 Neuanpflanzungen
System
Nach dem neuen EU-System soll die Rebfläche in jedem Mitgliedstaat grundsätzlich um 1 Prozent jährlich wachsen. Jedoch ist der Mitgliedstaaten befugt, diesen Zuwachs auf einen Wert > 0 Prozent und < 1 Prozent zu begrenzen, wenn erwiesenermaßen ein Überangebot und/oder eine Qualitätsminderung droht.
Für den Fall, dass die zur Neuanpflanzung beantragten Flächen in Summe größer sind als die vom Mitgliedstaat verfügbar gemachte Rebfläche, gibt das EU-Recht acht sog. Prioritätskriterien vor, zwischen denen der Mitgliedstaat bei der Flächenverteilung auswählen kann. Darüber hinaus ist der Mitgliedstaat befugt, Neuanpflanzungen davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller eines oder mehrere sog. Genehmigungsfähigkeitskriterien erfüllt, die ebenfalls unionsrechtlich vorgegeben sind.
Das BMEL macht von den unionsrechtlichen Befugnissen durch die vorgesehene Änderung des Weingesetzes Gebrauch. Hiernach wird der Zuwachs an Rebfläche für 2016 und 2017 bundesweit auf 0,5 Prozent beschränkt (Gefahr Überangebot) und können die Bundesländer in diesem Rahmen weitere Beschränkungen auf regionaler Ebene vornehmen (Gefahr Qualitätsminderung) (§ 7 WeinG-E). Unter den acht möglichen Prioritätskriterien hat das Ressort in Abstimmung mit den Bundesländern zunächst nur den Steillagenweinbau (Flächenneigung > 15 Prozent) ausgewählt; die priorisierte Hangfläche darf für sieben Jahre nicht gerodet werden. (§ 7b WeinG-E).
Als Genehmigungsfähigkeitskriterium soll festgelegt werden, dass der Antragsteller über die zur Neubebauung beantragte Fläche tatsächlich verfügt. Mit diesem Erfordernis will das Ressort spekulativen Anträgen vorbeugen. Das Genehmigungsfähigkeitskriterium ist Zulässigkeitsvoraussetzung für jeden Antrag auf Neuanpflanzung (§ 7a WeinG).
Verfahren
Das Verfahren zur Beantragung und Erteilung einer Neuanpflanzungsgenehmigung soll zweistufig ausgestaltet werden (§ 7c WeinG-E):
Auf der ersten Stufe beantragt der Erzeuger eine Bescheinigung darüber, dass er die Genehmigungsfähigkeits- und Prioritätskriterien erfüllt. Die Bescheinigung soll durch Landesbehörden erteilt werden. Sie ist die Grundlage für die Genehmigung selbst, die auf der zweiten Verfahrensstufe durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bis zum 31. Juli eines Jahres erteilt werden soll.
Eine nähere Ausgestaltung des Verfahrens und insbesondere der Nachweispflichten des Antragstellers soll einer BMEL-Rechtsverordnung vorbehalten bleiben.
II.2 Wiederbepflanzungen
Hat der Erzeuger eine vormals bestockte Rebfläche gerodet oder verpflichtet er sich hierzu, so kann er die Genehmigung zur Wiederbepflanzung beantragen. Die Entscheidung über den Antrag liegt bei den Landesbehörden (§ 6 WeinG-E).
In diesem Zusammenhang sollen die Landesregierungen ermächtigt werden, die Wiederbepflanzung auf Reben von bestimmtem Qualitätsstandard zu beschränken. Die Ermächtigung dient der Qualitätssicherung für Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geografischen Angabe. Ihre Umsetzung erfolgt ggf. durch Rechtsverordnung auf Empfehlung einer berufsständischen Organisation, deren Mitglieder über 50 Prozent der Qualitätsflächen verfügen.
II.3 Altrechtsumwandlungen
Pflanzungsrechte, die vor dem 31.12.2014 gewährt wurden, genießen materiellen Bestandsschutz. Formell allerdings muss der Wirtschaftsbeteiligte die Umwandlung seiner (Alt-)Rechte in Genehmigungen nach dem neuen System beantragen. Ein solcher Antrag soll ab dem 15.09.2015 gestellt werden können. Die Verfahrenszuständigkeit hierfür liegt ebenfalls bei den Landesbehörden (§ 6a WeinG)
II.4 Erfüllungsaufwand
Die drei Antragsverfahren rufen je unterschiedlichen Erfüllungsaufwand für Weinerzeuger, Bund und Länder hervor. Das Ressort hat diesen Erfüllungsaufwand auf der Grundlage von Erkenntnissen der BLE und Stellungnahmen der Länder wie folgt geschätzt:
II.4.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Verfahren
| Anträge
| Zeitaufwand
| Kosten/Antrag
| Gesamtkosten
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Neu- anpflanzungen | ca. 3.000/jährlich
| ø 10 Std./Antrag
| 181,00 Euro
| 543.000 Euro
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Altrechts- umwandlungen | ca. 7.650/jährlich
| 1 Std./Antrag
| 18,10 Euro
| 138.000 Euro
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| 681.000 Euro
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II.4.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Bund (BLE)
Verfahren | Anträge
| Zeitaufwand
| Kosten/Antrag
| Gesamtkosten
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Neu- anpflanzungen | ca. 3.000/jährlich
| ø 1 Std./Antrag
| 63,10 Euro
| 189.300 Euro
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Umstellung IT-software/Entwicklung Antragsformulare | 50.000 Euro
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| 239.300 Euro
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Länder
Verfahren | Anträge
| Zeitaufwand
| Kosten/Antrag
| Gesamtkosten
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Neu- anpflanzungen | ca. 3.000/jährlich
| ø 2,8 Std./Antrag
| 100,24 Euro
| 309.000 Euro
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Wieder- bepflanzungen | ca. 3.870/jährlich
| ø 2 Std./Antrag
| 71,60 Euro
| 278.000 Euro
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Altrechts- umwandlungen | ca. 7.650/jährlich
| ø 1 Std./Antrag
| 35,80 Euro
| 60.000 Euro
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∑ nach Antragsarten aufgeschlüsselter (Schätz-)Angaben der Weinbauländer (Rheinland-Pfalz, Bayern, Hessen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, NRW, Thüringen) | 647.000 Euro
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nicht nach Antragsarten aufgeschlüsselte (Schätz-)Angaben Baden-Württemberg | 143.000 Euro
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| 790.000 Euro
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Die Einschätzung des BMEL ist nachvollziehbar. Der Nationale Normenkontrollrat macht daher im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
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2. April 2015