Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | keine Auswirkungen
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Wirtschaft | | keine Auswirkungen
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Verwaltung
| Jährlicher Erfüllungs-aufwand der Länder
| 2016
| 210.000 Euro
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2017
| 413.000 Euro
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2018
| 595.000 Euro
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2019
| 754.000 Euro
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2020
| 804.000 Euro
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| Das Bundesministerium der Finanzen rechnet mit weiterem Mehraufwand aufgrund von Änderungsbescheiden und gegebenenfalls eingelegten Rechtsbehelfen. Dieser Aufwand wurde nicht quantifiziert. Zudem entsteht nicht bezifferter einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand. |
‘One in, one out’ - Regel | Ausführungen zur 'One in, one out' - Regel sind im Regelungsvorhaben nicht enthalten. |
Evaluierung | Das Regelungsvorhaben wird evaluiert. |
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben. Er weist zudem darauf hin, dass die Beteiligungsfrist von einem halben Werktag seinen Mitwirkungsrechten zuwiderläuft und sieht auch keine sachliche Notwendigkeit für diese unverhältnismäßig kurze Frist. Dies widerspricht zudem in gravierender Weise der Geschäftsordnung der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen hat verbindlich zugesagt, den Erfüllungsaufwand in den nächsten zwei Wochen nachvollziehbar unter Angabe der jeweiligen Annahmen nachzureichen. Nur so wird Transparenz über die tatsächlich anfallenden Kosten und eine fundierte Entscheidungsgrundlage für die Umsetzung neuer Maßnahmen geschaffen.
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II. Im Einzelnen
II.1 Inhalt des Regelungsvorhabens
Mit dem Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus sollen Maßnahmen der Länder im Mietwohnungsneubau unterstützt werden. Dabei sollen insbesondere private Investoren zum Bau preiswerten Wohnraumes in besonders angespannten Gebieten angeregt werden. Um dieses zu erreichen wird eine befristete Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau eingeführt.
II.2 Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft
Für die Bürgerinnen und Bürgern als auch für die Wirtschaft entsteht nach Angaben des Ressorts kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
b. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Steuerverwaltung der Länder rechnet das Bundesministerium der Finanzen mit einem Mehraufwand für die Veranlagungszeiträume 2016 von 210.000 Euro, 2017 von 413.000 Euro, 2018 von 595.000 Euro, 2019 von 754.000 Euro und für 2020 von 804.000 Euro. Das Bundesministerium der Finanzen rechnet mit weiterem Mehraufwand aufgrund von Änderungsbescheiden und gegebenenfalls eingelegten Rechtsbehelfen. Dieser Aufwand wurde nicht quantifiziert.
Durch die Einfügung des § 7b Einkommensteuergesetz entsteht in den Ländern einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand. Dieser ist voraussichtlich im Rahmen der Softwarepflege abgedeckt.
Der Normenkontrollrat bemängelt, dass nicht erkennbar ist, wie und unter welchen Annahmen (zum Beispiel Fallzahlen pro Jahr und Aufwand pro Einzelfall) der Erfüllungsaufwand ermittelt wurde. Das Bundesministerium der Finanzen hat gegenüber dem Rat verbindlich zugesagt, den Erfüllungsaufwand in den nächsten zwei Wochen nachvollziehbar unter Angabe der jeweiligen Annahmen nachzureichen. Nur so wird Transparenz über die tatsächlich anfallenden Kosten und eine fundierte Entscheidungsgrundlage für die Umsetzung neuer Maßnahmen geschaffen.
II.3 ‘One in one out’-Regel
Ausführungen zur ‘One in one out’-Regel sind im Regelungsvorhaben nicht enthalten. Der Normenkontrollrat verlangt eine entsprechende Ergänzung.
II.4 Alternativen
Alternativen wurden im Regelungsvorhaben nicht dargestellt.
Der Normenkontrollrat fordert das Bundesministerium der Finanzen auf, in den nächsten zwei Wochen Ausführungen zu denkbaren Alternativen nachzureichen.
II.5 Evaluation
Der Normenkontrollrat begrüßt, dass nach einem entsprechenden Hinweis des Rates nunmehr eine Evaluation vorgesehen wird. So wird das Bundesministerium der Finanzen in Anlehnung an die Subventionspolitischen Leitlinien der Bundesregierung das gewählte Instrument der Sonderabschreibung nach
§ 7b EStG fünf Jahre nach Inkrafttreten hinsichtlich Zielerreichung, Kohärenz mit finanzpolitischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kriterien sowie auf Effizienz und Transparenz evaluieren und auf mögliche Optimierungspotenziale (gegebenenfalls direkte Förderung) hin untersuchen.
II.6 Definition des Gesetzesziels
Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung ihr Ziel einer Förderung des Mietwohnungsneubaus in Gebieten mit angespannter Wohnungslage umsetzen.
Der Normenkontrollrat begrüßt, dass dieses Gesetzesziel in quantitativer Hinsicht bei der detaillierten Berechnung des Erfüllungsaufwandes präzisiert wird. So wird mit der eingehenden Berechnung des Erfüllungsaufwandes auch die Aussage verbunden sein, in welchen Veranlagungszeiträumen die Bundesregierung derzeit prognostiziert, wieviel Mietwohnungsneubauten man durch diese Maßnahme voraussichtlich fördern werden kann.
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