Was ist eigentlich: die „One in, one out"-Regel
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„One in, one out“ ist ein Instrument zur Begrenzung des Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft. Warum die Regel nicht wirksam genug ist und wie der NKR das ändern will, verraten wir in diesem Beitrag.

Die im Jahr 2015 von der Bundesregierung eingeführte „One in, one out“-Regel sieht vor, dass jede Vorgabe, die die Wirtschaft belastet, als „In“ spätestens bis zum Ende der jeweiligen Legislaturperiode durch eine entlastende Vorgabe, ein „Out“, ausgeglichen werden muss. Dadurch soll der jährliche Erfüllungsaufwand dauerhaft begrenzt werden.
Die Regel hat allerdings eine ganze Reihe von Ausnahmen und Lücken, die besonders zu Buche schlagen, wenn es um neue Bürokratie und regulative Belastungen geht. Ausgenommen von „One in, one out“ sind u.a.:
- Sämtlicher Erfüllungsaufwand aus EU-Recht, der mehr als 50 % der Folgekosten von Regulierung ausmacht
- Umstellungsaufwände, die die Unternehmen fast jedes Jahr zusätzlich in Milliardenhöhe belasten
- Sämtlicher Erfüllungsaufwand der Verwaltung sowie der Bürgerinnen und Bürger
Die Ausnahmen führen dazu, dass ein hoher Anteil am Erfüllungsaufwand nicht durch Einsparungen kompensiert werden muss. Dadurch kann die „One in, one out“-Bilanz Jahr für Jahr vermeintliche Erfolge beim Bürokratieabbau vorweisen. Dem entgegen steht die allgemeine Wahrnehmung von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie vollziehender Verwaltung, die zunehmend belastet werden. Mit Blick auf den seit 2011 um fast 21 Mrd. Euro angewachsenen jährlichen Erfüllungsaufwand hat diese Wahrnehmung – anders als „One in, one out“ – allerdings eine reale Basis.
Darum schlägt der NKR vor, die „One in, one out“-Regel zu schärfen, indem die bestehenden Ausnahmen abgeschafft werden:
- Aufwand aus EU-Richtlinien muss einbezogen,
- Einmalaufwand angerechnet,
- und Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürgern sowie der Verwaltung berücksichtigt werden.
Eine Übersicht über das „One in, one out“ in der aktuellen Legislaturperiode finden Sie hier.