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Verzichtbare Bürokratie abbauen

Der Abbau verzichtbarer Bürokratie ist für den NKR ebenso wichtig wie die Herstellung von Transparenz über Gesetzesfolgekosten. Die im Jahr 2015 eingeführte „One in one out“-Regel sieht vor, dass jede Vorgabe, die die Wirtschaft belastet „In“ spätestens bis zum Ende der jeweiligen Legislaturperiode durch eine entlastende Vorgabe „Out“ ausgeglichen werden muss. Dadurch soll der jährliche Erfüllungsaufwand dauerhaft begrenzt werden. Im gesamten Berichtszeitraum 2021/22, der das Ende der letzten und den Anfang der neuen Legislaturperiode umfasst, fällt die „One in one out“-Bilanz negativ aus. Den Belastungen „Ins“ von rund 530 Mio. Euro standen Entlastungen „Outs“ von lediglich rund 125 Mio. Euro gegenüber. Im Saldo ergab sich daraus ein „In“ von rund 410 Mio. Euro. Rund 270 Mio. Euro davon entstand in dem Zeitraum nach der Bundestagwahl.

Derartige Belastungen versucht die Bundesregierung durch entlastende Maßnahmen, wie Bürokratieentlastungsgesetze, zu deckeln. Bisher hat die Bundesregierung drei Bürokratieentlastungsgesetze (BEG) verabschiedet:

  • BEG I (2015): Die wichtigsten Maßnahmen des ersten Bürokratieentlastungsgesetzes waren die Reduzierung von Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete (geschätzte Entlastung von rund 230 Mio. Euro) sowie die Anhebung der Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (Entlastung von rund 500 Mio. Euro).
  • BEG II (2016): Die Maßnahmen des zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes umfassten u.a. den Wegfall der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfrist von sechs bzw. zehn Jahren für bestimmte Lieferscheine (Entlastung von rund 230 Mio. Euro) und die Anhebung der Pauschalierungsgrenzen für Rechnungen über Kleinbeträge (Entlastung von rund 45 Mio. Euro).
  • BEG III (2019): Im Rahmen des dritten Bürokratieentlastungsgesetzes eingeführt wurden vor allem die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Entlastung von rund 550 Mio. Euro) sowie die Vereinfachung der Vorschriften der Abgabeordnung zur elektronischen Archivierung (Entlastung von rund 530 Mio. Euro).
  • BEG IV (2024): Das Vorhaben entlastet die Wirtschaft von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 944 Mio. Euro. In Bezug auf den Abbau von Bürokratiekosten im engeren Sinn leistet das BEG IV einen Beitrag in Höhe von rund 310,7 Mio. Euro. Zu den Maßnahmen gehören die Senkung von Formerfordernissen im Zivilrecht, die Verkürzung der Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht sowie die Abschaffung der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige. Außerdem soll eine zentrale Datenbank für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung eingerichtet werden. Auch mehrere konkrete Vorschläge des NKR hat die Bundesregierung aufgegriffen, insbesondere die Abschaffung der aufwendigen Stichprobenprüfung von Kapitalerträgen bei Bezug der Grundrente im SGB VI.