Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auf EU Vorgaben reduzieren: nur auf Unternehmen mit Umsatz > 450 Mio. Euro anwenden (dadurch nur noch Hälfte der Unternehmen betroffen) und Risikobewertung für Zulieferer mit Sitz in der EU vereinfachen
zusätzliche Pflichten für Kreditinstitute des Kreditzweitmarkts über die EU-RL hinaus vermeiden; keine zusätzlichen Pflichten für Jahresabschluss und unterjährige Meldungen (siehe NKR-Stellungnahme Nr. 6815)
genehmigungsbedürftige Anlagen in der Liste der Bundesimmissionsschutz-VO auf die in der EU-RL genannten Fälle reduzieren, z.B. kleinere Anlagen zur Weiterverarbeitung von Rohstahl ausnehmen