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Normadressaten überlassen, wie sie gesetzliche Ziele und Standards erfüllen – Betriebliche Beauftragte reduzieren

Comichafte Darstellung eines Betrieblichen Beauftragte
Quelle: Pixabay

Ein Mittel des Bürokratieabbaus kann die Option sein, die Umsetzung gesetzlicher Ziele und Standards den Normadressaten zu überlassen, statt bürokratische Vorgaben zu machen.

So könnten z.B. die erheblichen Belastungen vieler Betriebe und Unternehmen durch bisher gesetzlich vorgeschriebene Betriebliche Beauftragte reduziert werden, wenn diese nicht mehr obligatorisch sind: Wenn sogar in mittelständischen Betrieben bis zu 50 Betriebliche Beauftragte eingesetzt werden müssen, so ist dies nicht vertretbar. Der NKR empfiehlt deshalb, grundsätzlich die Betriebe und Unternehmen in eigener Verantwortung entscheiden zu lassen, wie die mit den bisher obligatorisch Beauftragten verbundenen gesetzlichen Ziele und Standards gewährleistet werden können. Ob dazu die Einsetzung Betrieblicher Beauftragter sinnvoll oder erforderlich ist, sollen die Betriebe und Unternehmen selbst entscheiden. So könnten die Aufgaben der Beauftragten z.T. gebündelt, von Betriebsleitern oder Geschäftsführern wahrgenommen oder durch externe Dienstleister erledigt werden. Das könnte z.B. u.a. für folgende Beauftragte gelten:

Abfallbeauftragte, Gewässerschutzbeauftragte, Immissionsschutzbeauftragte, Entsorgungsverantwortliche, Sicherheitsbeauftragte, Baustellenkoordinatoren, Fremdfirmenkoordinatoren, Leiterbeauftragte, Aufzugsanlagenbeauftragte, Lagerbeauftragte, Gerüstbeauftragte, Kranbeauftragte, Druckanlagenbeauftragte, Druckluftbeauftragte, Laserschutzbeauftragte, Ausgliederungsbeauftragte, Auslagerungsbeauftragte, Revisionsbeauftragte, Vertriebsbeauftragte, Menschenrechtsbeauftragte.

Sollte es bei Verpflichtungen für Betriebliche Beauftragte in bestimmten Bereichen bleiben, sollte dort zur Minimierung des Aufwands ein risikoorientierterer Ansatz verfolgt werden.  

Darüber hinaus sollte die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten auf die europäischen Vorgaben begrenzt und das nationale „Goldplating“ beendet werden. Nach § 38 BDSG muss bereits ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn 20 Mitarbeiter ständig mit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (z.B. in der Personalabteilung oder im Vertrieb bei Verarbeitung von Rechnungsdaten). Nach EU-Recht muss ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten nur bestellen, wenn die Kerntätigkeit des Unternehmens darin besteht, besonders sensible Daten zu bearbeiten (Krankenhäuser, Überwachungsfirmen, Finanzdienstleister). Damit würde es für die meisten Unternehmen entbehrlich, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.